Satzung

der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Kreis Borken e.V.

Artikel 1

Die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) des Kreises Borken ist ein regionaler Zusammenschluss
der Ortsvereinigungen der UWGs im Kreis Borken. Sie trägt den Namen: Unabhängige
Wählergemeinschaft (UWG) Kreis Borken e.V. und hat ihren Sitz in Gronau/Westf.

Artikel 2

Zweck der Unabhängigen Wählergemeinschaft Kreis Borken e.V. ist die Beteiligung an der politischen
Willensbildung auf Kreisebene durch regelmäßige Teilnahme an den Wahlen zu den politischen
Vertretungskörperschaften sowie die Wahrung der Interessen und Belange der Mitglieder der
Ortsvereinigungen. Sie verfolgt das Ziel, im Interesse ihrer Bürger Einfluss auf die kommunalpolitische
Arbeit im Kreis Borken zu nehmen und insbesondere parteifreien Wahlbewerber/innen die Möglichkeit
zur Kandidatur zu vermitteln. Die UWG verfolgt ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

Artikel 3

Mitglieder der UWG Kreis Borken e.V. sind die Mitglieder der Ortsvereinigungen der Unabhängigen
Wählergemeinschaften im Kreis Borken, die durch Beitrittserklärungen der nach den bei ihren gültigen
Ortssatzungen bei der UWG Kreis Borken e.V. eine Aufnahme beantragt haben und deren Aufnahme
beschlossen wurde. Der geschäftsführende Vorstand (vgl. Artikel 9) entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Über einen Ausschluss, für den triftige Gründe
vorliegen müssen (z.B. gemeinschaftsschädigendes Verhalten), entscheidet eine außerordentliche
Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.

Artikel 4

Das Gebiet der Ortsvereinigungen stimmt mit den kommunalpolitischen Grenzen der Städte und
Gemeinden des Kreises Borken überein.

Artikel 5

Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Delegiertenversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand

Artikel 6

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der UWG Kreis Borken e.V. Sie kann
Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Ordentliche Delegiertenversammlungen finden mindestens
einmal im Jahr statt und werden vom Vorstand einberufen. Außerordentliche
Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens zwei
Ortsvereinigungen dieses unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Delegiertenversammlung ist
in jedem Fall beschlussfähig. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen und erfolgt schriftlich. Die
Einladung zur Delegiertenversammlung ergeht an den Vorstand der Ortsvereinigungen stellvertretend
für deren Mitglieder.

Artikel 7

Die Delegiertenversammlung besteht aus je zwei Delegierten der Ortsvereinigungen. In der
Delegiertenversammlung hat jede/r Delegierte eine Stimme. Die Ortsvereinigungen wählen oder
bestimmen ihre Delegierten und deren Vertreter/innen nach Maßgabe ihrer Ortssatzung. Die
Delegiertenversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand der UWG Kreis Borken geleitet.

Artikel 8

Wahlen und Abstimmungen können, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, offen
oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn sich hiergegen kein
Widerspruch erhebt. Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande. Satzungsändernde Beschlüsse können nur
durch die Delegiertenversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden gefasst werden; ein
Beschluss über die Auflösung der UWG Kreis Borken e.V. kann nur mit drei Viertel der
Stimmberechtigten gefasst werden.

Artikel 9

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
– dem/der Vorsitzenden
– zwei Stellvertreter/innen
– dem/der Schriftführer/in
– dem/der Kassierer/in
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Seine Amtszeit
erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Jahren. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im
Amt. Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ der UWG Kreis Borken e.V. Er ist an
die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden. Er führt die laufenden Geschäfte.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies
beantragen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Artikel 10

Der erweiterte Vorstand besteht aus
– dem geschäftsführenden Vorstand (Artikel 9)
– zwei Beisitzer/innen
– dem/der Ehrenvorsitzenden
– dem/der Fraktionsvorsitzenden der Kreistagsfraktion
Die Beisitzer/innen werden von der Delegiertenversammlung gewählt und dürfen nicht aus
Ortsvereinigungen kommen, die schon mit einem Mitglied im Vorstand vertreten sind. Der erweiterte
Vorstand ist das Kommunikations- und Koordinierungsorgan zwischen dem geschäftsführenden
Vorstand und den Ortsvereinigungen sowie der Kreistagsfraktion.

Artikel 11

Die UWG Kreis Borken e.V. wird durch den/die Vorsitzende(n) gemeinsam mit dem/der Kassierer/in
nach außen vertreten.

Artikel 12

Wahlbewerber/innen werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt. Zuständig
ist eine Vertreterversammlung, zu der jede Ortsvereinigung zwei Vertreter/innen nominiert. Die
Einladung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

Artikel 13

Der Verein erhebt Beiträge. Die konkrete Höhe der Beiträge wird durch die Delegiertenversammlung
mit einfacher Mehrheit festgelegt.

Artikel 14

Bei der Auflösung der UWG Kreis Borken e.V. muss das restliche Vermögen der gemeinnützigen
Organisation Lebenshilfe Borken e.V., Mozartstraße 31, 46325 Borken zugeführt werden.
Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 19.01.2014 beschlossen.

Der Vorstand

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